Arbeitnehmer

Ihre Rechte bei ungleicher Bezahlung

Arbeitnehmer haben ab dem 7. Juni 2026 das Recht, von Arbeitgebern mit mehr als 50 Mitarbeitern Auskunft über Gehaltskriterien und Vergleichsgehälter zu verlangen (Art. 7 EU-Richtlinie 2023/970). Bei nachgewiesener Lohndiskriminierung haben Sie Anspruch auf Entschädigung für mindestens 3 Jahre rückwirkend.

Wegweisendes Urteil

BAG Az. 8 AZR 300/24 vom 23.10.2025

Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt: Ein Paarvergleich reicht aus, um eine Vermutung der Entgeltdiskriminierung zu begründen. Sie müssen keine Statistik über die gesamte Belegschaft vorlegen — ein einziger Vergleich mit einer Person in vergleichbarer Position genügt. Dies stärkt Ihre Position als Arbeitnehmer:in erheblich.

Häufige Fragen für Arbeitnehmer

Das individuelle Auskunftsrecht gilt ab dem 7. Juni 2026 für alle Beschäftigten in Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern (Art. 7 EU-Richtlinie 2023/970). Sie können dann Auskunft über das durchschnittliche Entgelt für vergleichbare Positionen verlangen — aufgeschlüsselt nach Geschlecht.
Der Arbeitgeber muss innerhalb von 2 Monaten antworten. Bei Nichtbeantwortung tritt automatisch die Beweislastumkehr ein (Art. 18 EU-RL): Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass keine Entgeltdiskriminierung vorliegt. Sie können zudem Klage einreichen.
Die Entschädigung umfasst die vollständige Gehaltsdifferenz für bis zu 3 Jahre rückwirkend (Art. 21 EU-RL), Verzugszinsen nach § 288 BGB sowie eine immaterielle Entschädigung. Bei einem Gehaltsunterschied von 500 €/Monat kann die Gesamtforderung schnell über 20.000 € liegen.
Ja. Das BAG hat mit Urteil Az. 8 AZR 300/24 vom 23.10.2025 klargestellt, dass ein Paarvergleich — also der Vergleich mit einer einzelnen Vergleichsperson — ausreicht, um eine Vermutung der Entgeltdiskriminierung zu begründen.
Nein. Die EU-Richtlinie enthält ein ausdrückliches Benachteiligungsverbot (Art. 25). Arbeitnehmer, die ihr Auskunftsrecht wahrnehmen oder Klage einreichen, dürfen nicht benachteiligt werden. Verstöße dagegen sind eigenständig einklagbar.
Verfasst von Fatih Bektas, Fachanwalt für Arbeitsrecht, APOS Legal Heidelberg. Zuletzt aktualisiert: April 2026.
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