Entgelttransparenz für Arbeitgeber — Pflichten ab 2026
Ab dem 7. Juni 2026 müssen Arbeitgeber in Deutschland die EU-Entgelttransparenzrichtlinie 2023/970 vollständig umsetzen. Die Richtlinie bringt fünf zentrale Pflichten: Auskunftsrecht, Gehaltstransparenz bei Einstellung, Berichtspflichten, gemeinsame Entgeltbewertung bei einem Gap über 5 % sowie objektive Entgeltkriterien. Verstöße führen zu Bußgeldern und Schadensersatz.
Die 5 zentralen Arbeitgeberpflichten der EU-Richtlinie
Auskunftspflicht (Art. 7)
Alle Arbeitgeber ab 50 MA müssen auf individuelle Anfrage das Gehaltsniveau vergleichbarer Positionen offenlegen — aufgeschlüsselt nach Geschlecht, innerhalb von 2 Monaten.
Gehaltstransparenz bei Einstellung (Art. 5)
Bewerber:innen müssen vor dem Vorstellungsgespräch über das Einstiegsgehalt oder die Gehaltsspanne informiert werden. Fragen nach dem bisherigen Gehalt sind unzulässig.
Berichtspflicht (Art. 9)
Unternehmen ab 250 MA berichten ab 2027 jährlich, ab 100 MA ab 2031 alle 3 Jahre über den geschlechtsspezifischen Entgeltunterschied an die zuständige Behörde.
Gemeinsame Entgeltbewertung (Art. 10)
Liegt der Gender Pay Gap über 5 % und kann nicht objektiv gerechtfertigt werden, ist eine gemeinsame Entgeltbewertung mit Arbeitnehmervertretern Pflicht — mit Aktionsplan innerhalb von 6 Monaten.
Objektive Entgeltkriterien (Art. 4)
Vergütungssysteme müssen auf objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien basieren: Qualifikation, Belastung, Verantwortung und Arbeitsbedingungen. Intransparente Kriterien werden anfechtbar.
Fristen und Schwellenwerte im Überblick
| Frist | Unternehmensgröße | Pflicht |
|---|---|---|
| 7. Juni 2026 | Alle Arbeitgeber | Gehaltsspannen in Stellenanzeigen (Art. 5), Verbot der Gehaltsabfrage (Art. 5 Abs. 2) |
| 7. Juni 2026 | Ab 50 MA | Individuelles Auskunftsrecht beantworten (Art. 7), Frist: 2 Monate |
| 7. Juni 2027 | Ab 250 MA | Erster jährlicher Entgelttransparenzbericht (Art. 9) |
| 7. Juni 2031 | Ab 100 MA | Erster Entgelttransparenzbericht, danach alle 3 Jahre (Art. 9) |
| Bei GPG > 5 % | Berichtspflichtige | Gemeinsame Entgeltbewertung + Aktionsplan binnen 6 Monaten (Art. 10) |
Risiken bei Nichteinhaltung
Die EU-Richtlinie sieht erstmals echte Durchsetzungsmechanismen vor. Art. 23 verlangt „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende“ Sanktionen:
- Bußgelder — Höhe wird vom nationalen Gesetzgeber festgelegt
- Schadensersatz — vollständige Nachzahlung der Gehaltsdifferenz, bis zu 3 Jahre rückwirkend (Art. 21)
- Beweislastumkehr — der Arbeitgeber muss Diskriminierungsfreiheit beweisen (Art. 18)
- Verbandsklagerecht — Gewerkschaften und Gleichstellungsstellen können klagen (Art. 15)
- Reputationsrisiko — Berichte werden teilweise öffentlich zugänglich
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