Auskunftsrecht nach dem Entgelttransparenzgesetz — Ihre Rechte ab 2026
Ab dem 7. Juni 2026 haben alle Beschäftigten in Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern das Recht, Auskunft über Vergleichsgehälter zu verlangen (Art. 7 EU-Richtlinie 2023/970). Der Arbeitgeber muss innerhalb von 2 Monaten antworten — andernfalls greift automatisch die Beweislastumkehr nach Art. 18.
Art. 7 EU-Richtlinie 2023/970 — Ihr individuelles Auskunftsrecht
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie 2023/970 erweitert das bisherige deutsche Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) erheblich. Der Schwellenwert sinkt von 200 auf 50 Mitarbeiter — damit erfasst das Auskunftsrecht rund 45.000 zusätzliche Unternehmen in Deutschland (Destatis, Unternehmensregister 2024).
Konkret haben Sie das Recht auf Auskunft über das durchschnittliche Entgeltniveau für gleiche oder gleichwertige Arbeit, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, sowie die Kriterien der Arbeitsbewertung, die der Vergütung zugrunde liegen. Laut Statistischem Bundesamt (Dezember 2025) beträgt der unbereinigte Gender Pay Gap in Deutschland 16 % — der bereinigte Gap liegt bei rund 6 %.
So stellen Sie den Auskunftsantrag
Antrag schriftlich formulieren
Stellen Sie den Auskunftsantrag schriftlich oder per E-Mail an die Personalabteilung. Nennen Sie Ihre Berufsbezeichnung und fragen Sie nach dem durchschnittlichen Entgelt für vergleichbare Positionen — aufgeschlüsselt nach Geschlecht.
2-Monats-Frist läuft
Der Arbeitgeber muss innerhalb von 2 Monaten vollständig antworten (Art. 7 Abs. 4 EU-RL 2023/970). Die Auskunft muss das Durchschnittsentgelt nach Geschlecht und die verwendeten Bewertungskriterien enthalten.
Auskunft prüfen lassen
Zeigt die Auskunft eine Gehaltslücke? Ein Fachanwalt kann prüfen, ob ein Entgeltdiskriminierungsanspruch besteht und welche Entschädigung möglich ist — rückwirkend für bis zu 3 Jahre.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber nicht antwortet?
Verweigert der Arbeitgeber die Auskunft oder antwortet nicht innerhalb der 2-Monats-Frist, greift die Beweislastumkehr nach Art. 18 EU-RL 2023/970. Das bedeutet:
- Der Arbeitgeber muss beweisen, dass keine Entgeltdiskriminierung vorliegt — nicht Sie
- Unvollständige Auskünfte werden wie Nichtbeantwortung behandelt
- Klage beim Arbeitsgericht mit deutlich verbesserten Erfolgsaussichten
Das BAG hat mit Urteil Az. 8 AZR 300/24 vom 23.10.2025 bestätigt, dass bereits ein Paarvergleich — der Vergleich mit einer einzelnen Person in vergleichbarer Position — ausreicht, um eine Vermutung der Entgeltdiskriminierung zu begründen. Sie brauchen keine Statistik über die gesamte Belegschaft.
Beweislastumkehr nach Art. 18 — Ihr entscheidender Vorteil
Die Beweislastumkehr nach Art. 18 EU-RL 2023/970 ist das stärkste Instrument für Arbeitnehmer. Sie greift in folgenden Fällen:
- Arbeitgeber beantwortet den Auskunftsantrag nicht fristgerecht
- Arbeitgeber gibt unvollständige oder irreführende Auskünfte
- Aus der Auskunft ergibt sich eine Gehaltsdifferenz zum Nachteil eines Geschlechts
- Arbeitgeber verstößt gegen Berichtspflichten (Art. 9 EU-RL)
In all diesen Fällen muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Gehaltsunterschiede auf objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien beruhen. Diese Umkehr der Beweislast verbessert Ihre Erfolgsaussichten vor dem Arbeitsgericht deutlich und erhöht den Druck auf Arbeitgeber, proaktiv für gleiche Bezahlung zu sorgen.
BAG Az. 8 AZR 300/24 vom 23.10.2025
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Ein Paarvergleich reicht aus, um eine Vermutung der Entgeltdiskriminierung zu begründen. Sie müssen keine Statistik über die gesamte Belegschaft vorlegen — der Vergleich mit einer einzelnen Person in vergleichbarer Position genügt. Dies erleichtert die Durchsetzung des Auskunftsrechts erheblich.
Häufige Fragen zum Auskunftsrecht
Schildern Sie uns Ihre Situation
Füllen Sie das Formular aus — wir prüfen Ihren Fall zu Entgelttransparenz, Equal Pay oder Compliance. Kostenlos und in der Regel innerhalb von 48 Stunden.
Was passiert danach?
Nach Ihrer Anfrage prüfen wir die Details und melden uns mit einer Ersteinschätzung — welche Rechte Sie haben, welche Pflichten gelten und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.
bektas@apos.legal
+49 6222 9599 2400
Antwortzeit: Wir melden uns in der Regel innerhalb von 48 Stunden an Werktagen. Falls Sie laufende Fristen haben, erwähnen Sie dies — wir priorisieren dringende Angelegenheiten.
Kostenlose Ersteinschätzung — Auskunftsrecht durchsetzen
Wir prüfen, ob Sie Anspruch auf Auskunft, Nachzahlung oder Entschädigung haben.
Jetzt Kontakt aufnehmen →