Das Gesetz

Entgelttransparenzgesetz & EU-Richtlinie 2023/970

Das deutsche Entgelttransparenzgesetz von 2017 wird durch die EU-Richtlinie 2023/970 ab dem 7. Juni 2026 grundlegend verschärft. Die Richtlinie bringt echte Durchsetzungsmechanismen: Beweislastumkehr, verpflichtende Berichtspflichten und wirksame Sanktionen bei Verstößen.

Die 5 wichtigsten Neuerungen ab 2026

1

Auskunftsrecht ab 50 Mitarbeitern

Statt bisher 200 MA können ab 2026 alle Beschäftigten in Unternehmen ab 50 MA Auskunft über Vergleichsgehälter verlangen (Art. 7 EU-RL).

2

Gehaltsspannen in Stellenanzeigen

Arbeitgeber müssen Bewerber:innen vor dem Vorstellungsgespräch über die Gehaltsspanne informieren (Art. 5 EU-RL).

3

Beweislastumkehr

Bei festgestellten Gehaltsunterschieden muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt — nicht der Arbeitnehmer (Art. 18 EU-RL).

4

Verpflichtende Berichtspflichten

Unternehmen ab 250 MA müssen ab 2027 jährlich über den GPG berichten. Ab 2031 gilt dies auch für Unternehmen ab 100 MA (Art. 9 EU-RL).

5

Wirksame Sanktionen

Erstmals drohen echte Bußgelder und Schadensersatzansprüche. Betroffene können Entschädigung für bis zu 3 Jahre rückwirkend fordern (Art. 21, 23 EU-RL).

Zeitstrahl: Vom EntgTranspG zur EU-Richtlinie

2017
Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) tritt in Deutschland in Kraft
Auskunftsrecht ab 200 MA, keine Sanktionen
2023
EU-Richtlinie 2023/970 verabschiedet (10. Mai 2023)
Deutlich verschärfte Regelung mit Beweislastumkehr und Sanktionen
2025
BAG-Urteil 8 AZR 300/24 (23. Oktober 2025)
Paarvergleich reicht für Vermutung der Diskriminierung
7. Juni 2026
Umsetzungsfrist EU-Richtlinie
Auskunftsrecht ab 50 MA, Gehaltsspannen in Stellenanzeigen, Beweislastumkehr
2027
Erste Berichtspflicht für Unternehmen ab 250 MA
Jährlicher Bericht über geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede
2031
Berichtspflicht für Unternehmen ab 100 MA
Bericht alle 3 Jahre an zuständige Behörde

Häufige Fragen zum Entgelttransparenzgesetz

Das Entgelttransparenzgesetz von 2017 war Deutschlands erster Versuch, Gehaltstransparenz gesetzlich zu verankern. Es gewährt Beschäftigten in Unternehmen ab 200 Mitarbeitern ein individuelles Auskunftsrecht. Die EU-Richtlinie 2023/970 geht ab Juni 2026 deutlich weiter: Schwellenwert sinkt auf 50 MA, Berichtspflichten kommen hinzu, Beweislastumkehr gilt.
Die EU-Richtlinie 2023/970 muss bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Ab diesem Datum gelten das erweiterte Auskunftsrecht, die Pflicht zur Gehaltstransparenz in Stellenanzeigen und die Beweislastumkehr. Berichtspflichten für Unternehmen ab 250 MA beginnen 2027.
Die wichtigsten Verschärfungen: (1) Schwellenwert sinkt von 200 auf 50 Mitarbeiter, (2) Beweislastumkehr zugunsten der Beschäftigten bei Gehaltsdifferenzen, (3) verpflichtende Berichtspflichten ab 100 MA, (4) Gehaltsspannen in Stellenanzeigen werden Pflicht, (5) wirksame Sanktionen und Bußgelder bei Verstößen.
Ja. Die EU-Richtlinie 2023/970 gilt für alle Arbeitgeber — privatwirtschaftlich und öffentlich-rechtlich. Der öffentliche Dienst mit seiner Tarifbindung (TVöD/TV-L) hat zwar strukturell geringere Pay Gaps, muss aber ebenfalls Auskunft erteilen und berichten.
Der unbereinigte Gender Pay Gap (16% in DE) vergleicht alle Gehälter ohne Berücksichtigung von Position, Branche oder Arbeitszeit. Der bereinigte GPG (~6%) berücksichtigt diese Faktoren und misst den „reinen" Diskriminierungsanteil. Die EU-Richtlinie adressiert beide: strukturelle Ursachen und direkte Diskriminierung.
Verfasst von Fatih Bektas, Fachanwalt für Arbeitsrecht, APOS Legal Heidelberg. Zuletzt aktualisiert: April 2026.
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