Elternzeit und Gehaltslücke — Ihre Rechte als Elternteil
Elternzeit ist einer der Haupttreiber des Gender Pay Gap: Mütter verdienen nach dem ersten Kind im Durchschnitt 12–18% weniger (Destatis). § 15 BEEG schützt Ihren Arbeitsplatz und Ihr Gehalt. Art. 7 der EU-RL 2023/970 gibt Ihnen ab Juni 2026 zudem ein Auskunftsrecht über Vergleichsgehälter — auch während der Elternzeit.
Elternzeit und Gehalt: Die Zahlen
Motherhood Penalty
Mütter verdienen nach dem ersten Kind im Durchschnitt 12–18% weniger als zuvor. Väter erleben keinen vergleichbaren Effekt — im Gegenteil: Studien zeigen einen leichten „Fatherhood Bonus".
Karriereverzögerung
Elternzeit-bedingte Unterbrechungen verzögern Beförderungen um durchschnittlich 4–7 Jahre. Dies betrifft überwiegend Frauen, die 87% der Elternzeit in Anspruch nehmen (Destatis).
Teilzeitfalle
48% der erwerbstätigen Frauen arbeiten in Teilzeit (vs. 12% der Männer). Häufig beginnt die Teilzeit nach der Elternzeit und verfestigt sich dauerhaft — mit gravierenden Auswirkungen auf Gehalt und Rente.
Ihre Rechte als Elternteil
Rückkehr auf gleichwertigen Arbeitsplatz
§ 15 Abs. 5 BEEG garantiert Ihnen nach der Elternzeit die Rückkehr auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz mit mindestens gleichem Entgelt. Gehaltsanpassungen während Ihrer Abwesenheit müssen berücksichtigt werden.
Auskunftsrecht auch in Elternzeit
Art. 7 EU-RL 2023/970 gibt allen Beschäftigten — auch in Elternzeit — das Recht auf Auskunft über Vergleichsgehälter. Nutzen Sie die Elternzeit, um Gehaltsunterschiede aufzudecken und vor der Rückkehr zu verhandeln.
Diskriminierungsverbot
Eine Benachteiligung wegen Schwangerschaft oder Elternzeit ist nach § 3 AGG und Art. 7 EU-RL 2023/970 verboten. Dies umfasst Gehaltskürzungen, Versetzungen auf geringerwertige Positionen und ausbleibende Gehaltserhöhungen.
Beweislastumkehr nutzen
Art. 18 EU-RL 2023/970 kehrt die Beweislast um: Können Sie einen Gehaltsunterschied nach der Elternzeit belegen, muss der Arbeitgeber beweisen, dass dies nicht diskriminierend ist. Das BAG (Az. 8 AZR 300/24) hat die Hürden dafür weiter gesenkt.
BAG Az. 8 AZR 300/24 — Paarvergleich genügt
Wenn Sie nach der Elternzeit feststellen, dass ein Kollege in vergleichbarer Position mehr verdient, reicht dieser einzelne Vergleich bereits aus, um eine Vermutung der Entgeltdiskriminierung zu begründen. Sie müssen keine umfassende Gehaltsstatistik vorlegen — das hat das Bundesarbeitsgericht am 23.10.2025 klargestellt.
Häufige Fragen zu Elternzeit und Gehaltslücke
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