Arbeitnehmer

Elternzeit und Gehaltslücke — Ihre Rechte als Elternteil

Elternzeit ist einer der Haupttreiber des Gender Pay Gap: Mütter verdienen nach dem ersten Kind im Durchschnitt 12–18% weniger (Destatis). § 15 BEEG schützt Ihren Arbeitsplatz und Ihr Gehalt. Art. 7 der EU-RL 2023/970 gibt Ihnen ab Juni 2026 zudem ein Auskunftsrecht über Vergleichsgehälter — auch während der Elternzeit.

Elternzeit und Gehalt: Die Zahlen

12–18%

Motherhood Penalty

Mütter verdienen nach dem ersten Kind im Durchschnitt 12–18% weniger als zuvor. Väter erleben keinen vergleichbaren Effekt — im Gegenteil: Studien zeigen einen leichten „Fatherhood Bonus".

4–7 Jahre

Karriereverzögerung

Elternzeit-bedingte Unterbrechungen verzögern Beförderungen um durchschnittlich 4–7 Jahre. Dies betrifft überwiegend Frauen, die 87% der Elternzeit in Anspruch nehmen (Destatis).

48%

Teilzeitfalle

48% der erwerbstätigen Frauen arbeiten in Teilzeit (vs. 12% der Männer). Häufig beginnt die Teilzeit nach der Elternzeit und verfestigt sich dauerhaft — mit gravierenden Auswirkungen auf Gehalt und Rente.

Ihre Rechte als Elternteil

1

Rückkehr auf gleichwertigen Arbeitsplatz

§ 15 Abs. 5 BEEG garantiert Ihnen nach der Elternzeit die Rückkehr auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz mit mindestens gleichem Entgelt. Gehaltsanpassungen während Ihrer Abwesenheit müssen berücksichtigt werden.

2

Auskunftsrecht auch in Elternzeit

Art. 7 EU-RL 2023/970 gibt allen Beschäftigten — auch in Elternzeit — das Recht auf Auskunft über Vergleichsgehälter. Nutzen Sie die Elternzeit, um Gehaltsunterschiede aufzudecken und vor der Rückkehr zu verhandeln.

3

Diskriminierungsverbot

Eine Benachteiligung wegen Schwangerschaft oder Elternzeit ist nach § 3 AGG und Art. 7 EU-RL 2023/970 verboten. Dies umfasst Gehaltskürzungen, Versetzungen auf geringerwertige Positionen und ausbleibende Gehaltserhöhungen.

4

Beweislastumkehr nutzen

Art. 18 EU-RL 2023/970 kehrt die Beweislast um: Können Sie einen Gehaltsunterschied nach der Elternzeit belegen, muss der Arbeitgeber beweisen, dass dies nicht diskriminierend ist. Das BAG (Az. 8 AZR 300/24) hat die Hürden dafür weiter gesenkt.

Für Eltern besonders relevant

BAG Az. 8 AZR 300/24 — Paarvergleich genügt

Wenn Sie nach der Elternzeit feststellen, dass ein Kollege in vergleichbarer Position mehr verdient, reicht dieser einzelne Vergleich bereits aus, um eine Vermutung der Entgeltdiskriminierung zu begründen. Sie müssen keine umfassende Gehaltsstatistik vorlegen — das hat das Bundesarbeitsgericht am 23.10.2025 klargestellt.

Häufige Fragen zu Elternzeit und Gehaltslücke

Nein. Nach § 15 Abs. 5 BEEG haben Sie das Recht, nach der Elternzeit auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz mit mindestens gleichem Entgelt zurückzukehren. Gehaltserhöhungen, die während Ihrer Abwesenheit gewährt wurden (z. B. Tariferhöhungen oder allgemeine Anpassungen), müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Ein niedrigeres Gehalt nach Rückkehr kann Entgeltdiskriminierung darstellen.
Elternzeit ist einer der Haupttreiber des Gender Pay Gap. Laut Destatis beträgt der unbereinigte GPG 16%. Studien zeigen, dass Mütter nach der Elternzeit im Durchschnitt 12–18% weniger verdienen als vor der Geburt (sog. Motherhood Penalty), während Väter keine vergleichbare Einbuße erleiden. Die EU-RL 2023/970 adressiert dies durch das Verbot, Elternzeit als Benachteiligungsgrund zu nutzen.
Ja. Das Auskunftsrecht nach Art. 7 EU-RL 2023/970 steht allen Beschäftigten zu — auch während der Elternzeit. Sie bleiben Arbeitnehmer:in und können jederzeit Auskunft über das Durchschnittsentgelt vergleichbarer Positionen verlangen. Der Arbeitgeber muss innerhalb von 2 Monaten antworten.
Der Motherhood Penalty beschreibt die systematische Gehaltseinbuße von Müttern: Studien beziffern den Effekt auf 12–18% weniger Einkommen nach dem ersten Kind. Rechtlich ist dies relevant, weil eine Benachteiligung wegen Mutterschaft eine Geschlechtsdiskriminierung nach § 3 AGG darstellt. Die EU-RL 2023/970 verschärft die Durchsetzung durch Beweislastumkehr (Art. 18).
Eine Umstrukturierung darf nicht dazu führen, dass Sie bei Rückkehr auf einer geringerwertigen oder schlechter bezahlten Position landen. § 15 Abs. 5 BEEG garantiert Ihnen einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Wird dies verweigert, können Sie Klage einreichen. Das BAG hat mit Az. 8 AZR 300/24 die Beweisanforderungen für Diskriminierungsklagen deutlich gesenkt.
Verfasst von Fatih Bektas, Fachanwalt für Arbeitsrecht, APOS Legal Heidelberg. Zuletzt aktualisiert: April 2026.
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