Lohndiskriminierung nachweisen — Beweislastumkehr nutzen
Dank der Beweislastumkehr nach Art. 18 EU-Richtlinie 2023/970 müssen nicht Sie die Diskriminierung beweisen, sondern der Arbeitgeber muss beweisen, dass keine vorliegt. Das BAG hat mit Az. 8 AZR 300/24 bestätigt: Bereits ein Paarvergleich mit einer einzigen Vergleichsperson genügt als Nachweis.
Art. 18 EU-RL 2023/970 — Die Beweislastumkehr im Detail
Die Beweislastumkehr nach Art. 18 EU-Richtlinie 2023/970 ist der wichtigste Durchsetzungsmechanismus für Arbeitnehmer. Bisher mussten Beschäftigte die Diskriminierung vollständig beweisen — ein Nachweis, der in der Praxis kaum zu führen war. Ab Juni 2026 genügt es, eine Gehaltsdifferenz darzulegen. Der Arbeitgeber muss dann objektive Gründe nachweisen.
Laut Statistischem Bundesamt (Verdienststrukturerhebung 2025) beträgt der unbereinigte Gender Pay Gap in Deutschland 16 %. Der bereinigte Gap — also die Gehaltsdifferenz bei gleicher Qualifikation, Branche und Position — liegt bei rund 6 %. Diese 6 % gelten als nicht erklärbare Lücke und können auf direkte Diskriminierung hindeuten.
Der Paarvergleich — BAG Az. 8 AZR 300/24
Das Bundesarbeitsgericht hat am 23.10.2025 mit Urteil Az. 8 AZR 300/24 eine wegweisende Entscheidung getroffen: Ein Paarvergleich — also der Vergleich Ihres Gehalts mit dem einer einzelnen Person des anderen Geschlechts in vergleichbarer Position — reicht aus, um eine Vermutung der Entgeltdiskriminierung zu begründen.
Das bedeutet konkret: Sie müssen keine Statistik über die gesamte Belegschaft vorlegen. Ein einziger Vergleich mit einem Kollegen oder einer Kollegin in ähnlicher Position mit anderem Geschlecht genügt. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass die Gehaltsdifferenz auf objektiven Kriterien wie Berufserfahrung, Qualifikation oder Leistung beruht.
Das Auskunftsrecht als Beweismittel nutzen
Das Auskunftsrecht nach Art. 7 EU-RL 2023/970 ist Ihr wichtigstes Werkzeug zur Beweisführung. So setzen Sie es strategisch ein:
Auskunft anfordern
Verlangen Sie schriftlich Auskunft über das durchschnittliche Entgelt für vergleichbare Positionen — aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Der Arbeitgeber hat 2 Monate Zeit.
Auskunft auswerten
Zeigt die Auskunft eine Gehaltsdifferenz zuungunsten Ihres Geschlechts? Dann begründet dies die Vermutung einer Diskriminierung und löst die Beweislastumkehr aus.
Nichtbeantwortung dokumentieren
Verweigert oder ignoriert der Arbeitgeber Ihre Anfrage, greift die Beweislastumkehr automatisch (Art. 18 EU-RL). Dokumentieren Sie den Antrag und die fehlende Antwort.
Ergänzende Beweise sammeln
Stellenanzeigen mit Gehaltsspannen, Branchenstatistiken (Destatis) und Aussagen von Kollegen können Ihre Position zusätzlich stärken.
Statistische Nachweise und Branchendaten
Neben dem Paarvergleich können auch statistische Daten die Vermutung einer Diskriminierung stützen. Relevante Quellen sind:
- Verdienststrukturerhebung des Statistischen Bundesamts (aktuell: Dezember 2025)
- Berichtspflichten des Arbeitgebers nach Art. 9 EU-RL (ab 250 MA: 2027, ab 100 MA: 2031)
- Stellenanzeigen mit Gehaltsspannen (Art. 5 EU-RL — Pflicht ab Juni 2026)
- Tarifverträge und betriebliche Vergütungsordnungen
Ein Fachanwalt kann diese Daten zusammenführen und eine schlüssige Beweiskette aufbauen, die dem Arbeitgeber die Widerlegung der Diskriminierungsvermutung deutlich erschwert.
BAG Az. 8 AZR 300/24 vom 23.10.2025
Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt: Ein Paarvergleich reicht aus, um eine Vermutung der Entgeltdiskriminierung zu begründen. Der Arbeitgeber konnte im konkreten Fall nicht nachweisen, dass die Gehaltsdifferenz auf objektiven Kriterien beruhte. Dieses Urteil ist ein Meilenstein für die Durchsetzung von Equal Pay in Deutschland.
Häufige Fragen zur Beweisführung bei Lohndiskriminierung
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