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Auskunftsrecht-Checker — Haben Sie Anspruch auf Gehaltsauskunft?

Prüfen Sie in 3 Klicks, ob Ihr Arbeitgeber Ihnen Auskunft über Vergleichsgehälter geben muss — nach der EU-Entgelttransparenzrichtlinie 2023/970.

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Auskunftsrecht prüfen bedeutet festzustellen, ob Sie von Ihrem Arbeitgeber Auskunft über Vergleichsgehälter verlangen können. Ab Juni 2026 haben Beschäftigte in Unternehmen ab 50 Mitarbeitern das Recht auf Gehaltsauskunft nach Art. 7 EU-Richtlinie 2023/970. Der Arbeitgeber muss innerhalb von 2 Monaten antworten.

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Wie viele Mitarbeiter hat Ihr Unternehmen?

Die Unternehmensgröße bestimmt, ob das Auskunftsrecht gilt.

Hinweis: Dieses Tool dient ausschließlich der unverbindlichen Erstorientierung und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Hintergrund

Was ist das Auskunftsrecht nach der EU-Entgelttransparenzrichtlinie?

Die EU-Richtlinie 2023/970 zur Entgelttransparenz gibt Arbeitnehmern erstmals ein umfassendes individuelles Auskunftsrecht. Beschäftigte können von ihrem Arbeitgeber verlangen, das durchschnittliche Entgeltniveau für vergleichbare Positionen offenzulegen — aufgeschlüsselt nach Geschlecht.

Der Arbeitgeber muss nach Art. 7 der Richtlinie innerhalb von 2 Monaten antworten und dabei alle Entgeltbestandteile offenlegen: Grundgehalt, Boni, Sachleistungen und sonstige Vergütungsbestandteile. Das Auskunftsrecht gilt ab einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten und für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern.

Reagiert der Arbeitgeber nicht oder nur unvollständig, greift die Beweislastumkehr nach Art. 18: Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass keine Entgeltdiskriminierung vorliegt. Ein Benachteiligungsverbot schützt Beschäftigte vor Repressalien.

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Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht nach Art. 7 der EU-Richtlinie 2023/970 gibt Arbeitnehmern das Recht, von ihrem Arbeitgeber Auskunft über das durchschnittliche Entgeltniveau zu verlangen — aufgeschlüsselt nach Geschlecht und für Beschäftigte, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Der Arbeitgeber muss innerhalb von 2 Monaten antworten.
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie muss bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Das erweiterte Auskunftsrecht gilt dann für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern. Bereits jetzt besteht ein eingeschränktes Auskunftsrecht nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) für Unternehmen ab 200 Mitarbeitern.
Antwortet der Arbeitgeber nicht innerhalb von 2 Monaten, tritt automatisch die Beweislastumkehr ein (Art. 18 EU-RL 2023/970). Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass keine Entgeltdiskriminierung vorliegt — nicht Sie. Sie können zudem Klage einreichen und Entschädigung verlangen.
Nein. Die EU-Richtlinie enthält ein ausdrückliches Benachteiligungsverbot (Art. 25). Arbeitnehmer, die ihr Auskunftsrecht wahrnehmen, dürfen weder gekündigt noch anderweitig benachteiligt werden. Verstöße dagegen sind eigenständig einklagbar.
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