KI-Tool

Vergleichsgruppen-Finder — Wer verdient das Gleiche wie Sie?

Beschreiben Sie Ihre Tätigkeit und finden Sie heraus, welche Positionen im Unternehmen als gleichwertig gelten — nach Art. 4 EU-RL 2023/970.

KI-gestützt4-Kriterien-AnalyseKostenlos

Vergleichsgruppen finden bedeutet: Sie ermitteln, welche Positionen im Unternehmen als gleichwertig zu Ihrer Tätigkeit gelten. Die EU-Richtlinie 2023/970 definiert Gleichwertigkeit anhand von 4 Kriterien: Kompetenz, Verantwortung, Belastungen und Arbeitsbedingungen. Das BAG bestätigt: Ein einzelner Paarvergleich reicht aus (Az. 8 AZR 300/24).

Beschreiben Sie Ihre Tätigkeit

Was tun Sie täglich? Welche Qualifikationen brauchen Sie? Wem berichten Sie? Je detaillierter Ihre Beschreibung, desto genauer die Analyse.

0/3000 Zeichen

Hinweis: Keine anwaltliche Beratung — ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Fachanwalt. Die KI-Analyse dient ausschließlich der unverbindlichen Erstorientierung. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Hintergrund

Die 4 Kriterien für gleichwertige Arbeit (Art. 4 EU-RL 2023/970)

1. Kompetenz

Ausbildung, Qualifikationen, Berufserfahrung und Fachkenntnisse, die für die Tätigkeit erforderlich sind.

2. Verantwortung

Entscheidungsbefugnis, Personalverantwortung, Budgetverantwortung und Haftung im Rahmen der Tätigkeit.

3. Belastungen

Physische, psychische und emotionale Anforderungen, die mit der Tätigkeit verbunden sind.

4. Arbeitsbedingungen

Arbeitsumfeld, Arbeitszeiten, Schichtarbeit, Reisetätigkeit und sonstige äußere Bedingungen.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit — wir setzen es durch

Fachanwalt Fatih Bektas prüft Ihren Fall kostenlos und zeigt Ihnen, wie Sie Ihren Equal-Pay-Anspruch durchsetzen.

Kostenlose Ersteinschätzung →
Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Vergleichsgruppen-Finder

Eine Vergleichsgruppe umfasst alle Beschäftigten, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Die Gleichwertigkeit wird nach Art. 4 EU-RL 2023/970 anhand von vier Kriterien bestimmt: Kompetenz, Verantwortung, Belastungen und Arbeitsbedingungen. Es kommt auf die tatsächlichen Aufgaben an, nicht auf die Stellenbezeichnung.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil 8 AZR 300/24 entschieden, dass bereits ein Vergleich mit einer einzigen Person des anderen Geschlechts ausreicht, um eine Diskriminierungsvermutung zu begründen. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass der Gehaltsunterschied sachlich gerechtfertigt ist (Beweislastumkehr nach Art. 18 EU-RL).
Der Arbeitgeber kann eine abweichende Vergleichsgruppe vorschlagen, muss aber nachweisen, dass die Kriterien aus Art. 4 EU-RL 2023/970 korrekt angewendet wurden. Geschlechtsspezifische Kriterien oder Kriterien, die ein Geschlecht systematisch benachteiligen, sind unzulässig. Im Streitfall entscheidet das Arbeitsgericht.
Weitere Tools

Noch unsicher? Lassen Sie Ihre Situation analysieren.

Unser KI-Situationscheck gibt Ihnen eine erste Einschätzung Ihrer Situation zur Entgelttransparenz — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.