Arbeitnehmer · Entschädigung

Entschädigung bei Entgeltdiskriminierung — bis zu 3 Jahre rückwirkend

Bei nachgewiesener Entgeltdiskriminierung haben Sie Anspruch auf die vollständige Gehaltsdifferenz für bis zu 3 Jahre rückwirkend, Verzugszinsen und eine immaterielle Entschädigung (Art. 21 EU-RL 2023/970). Bei 500 € monatlicher Differenz kann die Gesamtforderung schnell über 23.000 € betragen.

Art. 21 EU-RL 2023/970 — Ihr Anspruch auf vollständige Entschädigung

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie 2023/970 sieht in Art. 21 vor, dass Betroffene von Entgeltdiskriminierung vollständig entschädigt werden müssen. Dies umfasst nicht nur die Gehaltsnachzahlung, sondern auch Nebenleistungen wie Boni, Zulagen und betriebliche Altersvorsorge.

Laut Statistischem Bundesamt (Dezember 2025) verdienen Frauen in Deutschland im Median rund 4.500 € pro Jahr weniger als Männer in vergleichbaren Positionen (bereinigter Gender Pay Gap: 6 %). Bei einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren kann die rückwirkende Forderung (begrenzt auf 3 Jahre) schnell fünfstellige Beträge erreichen.

Die drei Komponenten der Entschädigung

Komponente 1

Gehaltsdifferenz

Vollständige Nachzahlung der Differenz zwischen Ihrem Gehalt und dem der Vergleichsperson — bis zu 36 Monate rückwirkend (Art. 21 EU-RL).

Komponente 2

Verzugszinsen

5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit jeder einzelnen Monatsrate (§ 288 Abs. 1 BGB). Aktuell: ca. 8,62 % p.a.

Komponente 3

Immaterielle Entschädigung

Ausgleich für die Diskriminierung selbst nach § 15 Abs. 2 AGG. In der Praxis: typischerweise 3.000 bis 6.000 €.

Berechnungsbeispiel: So hoch kann Ihre Entschädigung ausfallen

Ausgangslage: Frau M. verdient als Marketing-Managerin 4.200 € brutto/Monat. Ihr männlicher Kollege in gleicher Position erhält 4.700 € brutto/Monat. Differenz: 500 €/Monat.

Gehaltsdifferenz (36 Monate)18.000 €
Verzugszinsen (geschätzt, 8,62 % p.a.)ca. 1.800 €
Immaterielle Entschädigung (§ 15 Abs. 2 AGG)ca. 4.000 €
Gesamtforderungca. 23.800 €

Hinweis: Individuelle Berechnung durch Fachanwalt empfohlen. Zusätzlich Anspruch auf zukünftige Gehaltsanpassung.

Verjährung und Fristen — So sichern Sie Ihre Ansprüche

Um Ihre Entschädigungsansprüche nicht zu verlieren, beachten Sie folgende Fristen:

  • 3 Jahre Verjährung für die Gehaltsnachzahlung (§ 195 BGB), ab Schluss des Jahres der Entstehung
  • 2 Monate schriftliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 4 AGG, ab Kenntnis der Diskriminierung
  • 3 Monate Klagefrist nach § 61b ArbGG, ab schriftlicher Geltendmachung

Warten Sie nicht zu lange. Jeder Monat, der verstreicht, kann Ihren rückwirkenden Anspruch reduzieren. Das BAG hat mit Az. 8 AZR 300/24 vom 23.10.2025 die Durchsetzung deutlich erleichtert: Ein Paarvergleich reicht als Nachweis aus.

Wegweisendes Urteil

BAG Az. 8 AZR 300/24 vom 23.10.2025

Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt: Ein Paarvergleich reicht aus, um eine Vermutung der Entgeltdiskriminierung zu begründen. Dies erleichtert die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen erheblich — Sie brauchen keine unternehmensweite Statistik, sondern nur den Vergleich mit einer Person in vergleichbarer Position.

Häufige Fragen zur Entschädigung bei Entgeltdiskriminierung

Nach Art. 21 EU-Richtlinie 2023/970 umfasst die Entschädigung die vollständige Gehaltsdifferenz für bis zu 3 Jahre rückwirkend. Die reguläre Verjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt 3 Jahre, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Bei einer Gehaltsdifferenz von 500 €/Monat ergibt allein die Nachzahlung 18.000 €.
Die Entschädigung besteht aus drei Komponenten: (1) vollständige Nachzahlung der Gehaltsdifferenz für bis zu 3 Jahre, (2) Verzugszinsen nach § 288 BGB (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit) und (3) immaterielle Entschädigung für die Diskriminierung selbst (§ 15 Abs. 2 AGG). Hinzu kommt der Anspruch auf zukünftige Gleichstellung.
Grundlage ist die monatliche Gehaltsdifferenz zwischen Ihrem Gehalt und dem der Vergleichsperson. Diese wird mit der Anzahl der Monate (max. 36) multipliziert. Dazu kommen Verzugszinsen (aktuell 8,62 % p.a.) und immaterielle Entschädigung (typischerweise 3.000-6.000 €). Bei 400 € Differenz/Monat: 14.400 € + ca. 1.400 € Zinsen + 4.000 € immateriell = ca. 19.800 €.
Nein. Dank der Beweislastumkehr nach Art. 18 EU-RL 2023/970 genügt es, eine Gehaltsdifferenz darzulegen. Das BAG hat mit Az. 8 AZR 300/24 vom 23.10.2025 bestätigt, dass ein Paarvergleich ausreicht. Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass die Differenz auf objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien beruht.
Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres der Kenntniserlangung. Zusätzlich müssen Sie den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 4 AGG innerhalb von 2 Monaten nach Kenntnis der Diskriminierung schriftlich geltend machen. Die Klagefrist nach § 61b ArbGG beträgt dann 3 Monate. Handeln Sie daher zeitnah.
Verfasst von Fatih Bektas, Fachanwalt für Arbeitsrecht, APOS Legal Heidelberg. Zuletzt aktualisiert: April 2026.
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