Entschädigung bei Entgeltdiskriminierung — bis zu 3 Jahre rückwirkend
Bei nachgewiesener Entgeltdiskriminierung haben Sie Anspruch auf die vollständige Gehaltsdifferenz für bis zu 3 Jahre rückwirkend, Verzugszinsen und eine immaterielle Entschädigung (Art. 21 EU-RL 2023/970). Bei 500 € monatlicher Differenz kann die Gesamtforderung schnell über 23.000 € betragen.
Art. 21 EU-RL 2023/970 — Ihr Anspruch auf vollständige Entschädigung
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie 2023/970 sieht in Art. 21 vor, dass Betroffene von Entgeltdiskriminierung vollständig entschädigt werden müssen. Dies umfasst nicht nur die Gehaltsnachzahlung, sondern auch Nebenleistungen wie Boni, Zulagen und betriebliche Altersvorsorge.
Laut Statistischem Bundesamt (Dezember 2025) verdienen Frauen in Deutschland im Median rund 4.500 € pro Jahr weniger als Männer in vergleichbaren Positionen (bereinigter Gender Pay Gap: 6 %). Bei einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren kann die rückwirkende Forderung (begrenzt auf 3 Jahre) schnell fünfstellige Beträge erreichen.
Die drei Komponenten der Entschädigung
Gehaltsdifferenz
Vollständige Nachzahlung der Differenz zwischen Ihrem Gehalt und dem der Vergleichsperson — bis zu 36 Monate rückwirkend (Art. 21 EU-RL).
Verzugszinsen
5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit jeder einzelnen Monatsrate (§ 288 Abs. 1 BGB). Aktuell: ca. 8,62 % p.a.
Immaterielle Entschädigung
Ausgleich für die Diskriminierung selbst nach § 15 Abs. 2 AGG. In der Praxis: typischerweise 3.000 bis 6.000 €.
Berechnungsbeispiel: So hoch kann Ihre Entschädigung ausfallen
Ausgangslage: Frau M. verdient als Marketing-Managerin 4.200 € brutto/Monat. Ihr männlicher Kollege in gleicher Position erhält 4.700 € brutto/Monat. Differenz: 500 €/Monat.
Hinweis: Individuelle Berechnung durch Fachanwalt empfohlen. Zusätzlich Anspruch auf zukünftige Gehaltsanpassung.
Verjährung und Fristen — So sichern Sie Ihre Ansprüche
Um Ihre Entschädigungsansprüche nicht zu verlieren, beachten Sie folgende Fristen:
- 3 Jahre Verjährung für die Gehaltsnachzahlung (§ 195 BGB), ab Schluss des Jahres der Entstehung
- 2 Monate schriftliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 4 AGG, ab Kenntnis der Diskriminierung
- 3 Monate Klagefrist nach § 61b ArbGG, ab schriftlicher Geltendmachung
Warten Sie nicht zu lange. Jeder Monat, der verstreicht, kann Ihren rückwirkenden Anspruch reduzieren. Das BAG hat mit Az. 8 AZR 300/24 vom 23.10.2025 die Durchsetzung deutlich erleichtert: Ein Paarvergleich reicht als Nachweis aus.
BAG Az. 8 AZR 300/24 vom 23.10.2025
Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt: Ein Paarvergleich reicht aus, um eine Vermutung der Entgeltdiskriminierung zu begründen. Dies erleichtert die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen erheblich — Sie brauchen keine unternehmensweite Statistik, sondern nur den Vergleich mit einer Person in vergleichbarer Position.
Häufige Fragen zur Entschädigung bei Entgeltdiskriminierung
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Was passiert danach?
Nach Ihrer Anfrage prüfen wir die Details und melden uns mit einer Ersteinschätzung — welche Rechte Sie haben, welche Pflichten gelten und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.
bektas@apos.legal
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Antwortzeit: Wir melden uns in der Regel innerhalb von 48 Stunden an Werktagen. Falls Sie laufende Fristen haben, erwähnen Sie dies — wir priorisieren dringende Angelegenheiten.
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