Gleicher Lohn für gleiche Arbeit — Was das Gesetz vorschreibt
Art. 4 der EU-Richtlinie 2023/970 verpflichtet Arbeitgeber, für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen — unabhängig vom Geschlecht. Nach Destatis liegt der bereinigte Gender Pay Gap bei ca. 6%, was bedeutet, dass Frauen bei vergleichbarer Tätigkeit immer noch weniger verdienen als Männer. Das BAG hat mit Az. 8 AZR 300/24 bestätigt, dass bereits ein einzelner Gehaltsvergleich ausreicht, um eine Vermutung der Diskriminierung zu begründen.
Die 4 Bewertungskriterien nach Art. 4 EU-RL 2023/970
Die EU-Richtlinie definiert vier objektive, geschlechtsneutrale Kriterien, anhand derer geprüft wird, ob zwei Tätigkeiten als gleich oder gleichwertig gelten.
Kompetenzen
Ausbildung, Berufserfahrung, fachliche und soziale Fähigkeiten. Entscheidend ist, was die Tätigkeit erfordert — nicht der höchste Abschluss des Stelleninhabers.
Belastungen
Physische, psychische und emotionale Anforderungen. Dazu zählen Bildschirmarbeit, Kundenkontakt, Stressbelastung, körperliche Beanspruchung und Monotonie.
Verantwortung
Entscheidungsbefugnis, Budget- und Personalverantwortung, Auswirkungen von Fehlern. Hier muss geschlechtsneutral bewertet werden — Führung eines 10-Personen-Teams wiegt gleich, ob in der Pflege oder im Vertrieb.
Arbeitsbedingungen
Arbeitsumgebung, Gefahren, Arbeitszeiten, Reisetätigkeit, Erreichbarkeit. Diese Faktoren müssen objektiv und nicht stereotyp bewertet werden (Art. 4 Abs. 4 EU-RL).
Praxisbeispiele: Wann liegt gleichwertige Arbeit vor?
Sachbearbeiterin vs. Fachkoordinator
Beide bearbeiten Kundenanfragen, verantworten ein Aufgabengebiet und berichten an die Teamleitung. Trotz unterschiedlicher Jobtitel liegt gleichwertige Arbeit vor — ein Gehaltsunterschied von 600 € monatlich ist nicht gerechtfertigt.
Pflegekraft vs. Techniker
Beide benötigen dreijährige Ausbildung, tragen Verantwortung für Menschen bzw. Anlagen, arbeiten im Schichtdienst. Nach EU-rechtlicher Bewertung kann Gleichwertigkeit vorliegen — trotz verschiedener Branchen.
Teamleiterin Marketing vs. Teamleiter Vertrieb
Vergleichbare Teamgröße, ähnliches Budget, gleiche Hierarchieebene. Brancheninterne Gehaltsunterschiede sind nur gerechtfertigt, wenn objektive und geschlechtsneutrale Gründe vorliegen (z. B. nachweisbar höherer Umsatzeinfluss).
BAG Az. 8 AZR 300/24 vom 23.10.2025
Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt: Ein Paarvergleich reicht aus, um eine Vermutung der Entgeltdiskriminierung zu begründen. Sie müssen keine statistische Auswertung der gesamten Belegschaft vorlegen — ein einziger Vergleich mit einer Person in vergleichbarer Position genügt. Dies erleichtert die Durchsetzung des Grundsatzes „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ erheblich.
Häufige Fragen zu gleichem Lohn für gleiche Arbeit
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