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Muster-Auskunftsschreiben erstellen — Auskunftsantrag nach Art. 7 EU-RL

Erstellen Sie kostenlos ein rechtssicheres Auskunftsschreiben nach der EU-Entgelttransparenzrichtlinie. Einfach Daten eingeben, Vorschau prüfen und in die Zwischenablage kopieren.

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Ihre Daten eingeben

Diese Angaben werden in das Muster-Schreiben eingefügt. Ihre Daten werden nicht gespeichert oder übertragen.

Hinweis: Dieses Muster dient der Orientierung und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Die Rechtslage kann je nach Unternehmensgröße, Branche und individuellem Fall abweichen. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Praxishinweis

So senden Sie Ihr Auskunftsschreiben richtig

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Per Einschreiben mit Rückschein senden

So können Sie den Zugang des Schreibens nachweisen. Die 2-Monats-Frist beginnt ab Zugang.

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Frist im Kalender notieren

Der Arbeitgeber hat 2 Monate Zeit zu antworten. Notieren Sie sich das Fristende.

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Antwort prüfen lassen

Wenn die Antwort kommt, lassen Sie diese von einem Fachanwalt prüfen — insbesondere auf Vollständigkeit und mögliche Entgeltdiskriminierung.

Schreiben verschickt? Wir prüfen die Antwort.

Fachanwalt Fatih Bektas prüft kostenlos, ob die Auskunft Ihres Arbeitgebers vollständig ist und ob sich Ansprüche auf Nachzahlung ergeben.

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Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Auskunftsschreiben

Beides ist grundsätzlich möglich. Wir empfehlen jedoch den Versand per Einschreiben mit Rückschein, damit Sie den Zugang des Schreibens nachweisen können. Alternativ können Sie es persönlich bei der Personalabteilung abgeben und sich den Erhalt quittieren lassen.
Der Arbeitgeber muss Ihnen innerhalb von 2 Monaten (Art. 7 Abs. 3 EU-RL 2023/970) das durchschnittliche Entgeltniveau mitteilen — aufgeschlüsselt nach Geschlecht — für Beschäftigte, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Dazu gehören alle Entgeltbestandteile: Grundgehalt, Boni, Sachleistungen und sonstige Vergütung.
Bei Nichtbeantwortung innerhalb der 2-Monats-Frist tritt die Beweislastumkehr ein (Art. 18 EU-RL). Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass keine Entgeltdiskriminierung vorliegt. Sie können zudem gerichtlich die Auskunft erzwingen und Schadensersatz verlangen.
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