Arbeitgeber · Compliance

Vergütungssystem rechtssicher gestalten — Compliance-Leitfaden

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (2023/970) verlangt ab Juni 2026, dass Vergütungssysteme auf objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien basieren (Art. 4 Abs. 4). Arbeitgeber müssen Vergleichsgruppen bilden, Entgeltkriterien dokumentieren und auf Anfrage offenlegen. APOS Legal Heidelberg unterstützt Sie bei der rechtskonformen Umstellung.

Warum Ihr Vergütungssystem jetzt auf dem Prüfstand steht

Ab dem 7. Juni 2026 haben alle Beschäftigten in Unternehmen ab 50 Mitarbeitern das Recht, Auskunft über die Entgeltkriterien und das Mediangehalt ihrer Vergleichsgruppe zu verlangen (Art. 7 EU-RL 2023/970). Können Sie diese Kriterien nicht nachvollziehbar darlegen, tritt die Beweislastumkehr ein (Art. 18): Sie müssen beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt.

Unternehmen ab 250 Mitarbeitern müssen zusätzlich ab 2027 jährlich über den Gender Pay Gap berichten (Art. 9). Liegt der bereinigte GPG in einer Vergütungskategorie über 5%, ist eine gemeinsame Entgeltbewertung mit dem Betriebsrat verpflichtend (Art. 10). Wer diese Pflichten nicht erfüllt, riskiert Bußgelder nach Art. 23 und Schadensersatzansprüche nach Art. 21.

In 5 Schritten zum rechtskonformen Vergütungssystem

01

Bestandsaufnahme der Entgeltstruktur

Analyse aller Gehaltsbestandteile: Grundgehalt, variable Vergütung, Zulagen, Sachbezüge, betriebliche Altersvorsorge. Identifikation aller Entgeltfaktoren und ihrer Gewichtung.

02

Vergleichsgruppen bilden

Zuordnung aller Positionen zu Vergleichsgruppen auf Basis von Tätigkeitsinhalt, Qualifikation, Verantwortung und Arbeitsbedingungen (Art. 4 Abs. 4 EU-RL).

03

Objektive Kriterien definieren

Festlegung geschlechtsneutraler Bewertungskriterien für jede Vergleichsgruppe. Ausschluss mittelbarer Diskriminierung — etwa durch übermäßige Gewichtung von Betriebszugehörigkeit oder Vollzeitpräsenz.

04

Gender Pay Gap berechnen

Berechnung des bereinigten GPG innerhalb jeder Vergleichsgruppe. Bei Abweichungen über 5%: Ursachenanalyse und Maßnahmenplan gemäß Art. 10 EU-RL.

05

Dokumentation und Compliance

Lückenlose Dokumentation aller Kriterien, Vergleichsgruppen und Entscheidungsgrundlagen. Vorbereitung auf Auskunftsanfragen (Art. 7) und Berichtspflichten (Art. 9).

Zulässige vs. problematische Entgeltkriterien

Zulässig (Art. 4 Abs. 4 EU-RL)Problematisch / riskant
Fachliche Kompetenzen & QualifikationVerhandlungsgeschick als alleiniger Faktor
Belastung & ArbeitsbedingungenVollzeitpräsenz ohne sachlichen Grund
VerantwortungsumfangPersönliche Beziehung zum Vorgesetzten
Berufserfahrung (tätigkeitsbezogen)Unbegrenzte Anrechnung von Betriebszugehörigkeit
Arbeitsmarktlage (dokumentiert)Pauschalgehälter ohne transparente Herleitung

Vergleichsgruppen korrekt bilden

Die EU-Richtlinie definiert gleiche oder gleichwertige Arbeit über vier Dimensionen: Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen (Art. 4 Abs. 4). Vergleichsgruppen müssen diese Dimensionen abbilden — nicht Jobtitel oder Hierarchiestufen.

Praxisbeispiel: Eine Sachbearbeiterin in der Buchhaltung und ein Sachbearbeiter in der Logistik können dieselbe Vergleichsgruppe bilden, wenn Anforderungsprofil, Verantwortungsumfang und Arbeitsbedingungen vergleichbar sind — auch wenn die Jobtitel unterschiedlich lauten.

Der Vergleich ist nicht auf das eigene Unternehmen beschränkt: Art. 19 Abs. 1 EU-RL erlaubt auch einen hypothetischen Vergleich, wenn keine geeignete Vergleichsperson im Betrieb existiert.

Dokumentation — was genau Sie vorhalten müssen

Vollständige Liste aller Entgeltbestandteile (Grundgehalt, Boni, Zulagen, Sachbezüge, bAV)

Definition und Gewichtung jedes Bewertungskriteriums

Zuordnung jeder Position zu einer Vergleichsgruppe mit Begründung

Mediangehalt je Vergleichsgruppe, aufgeschlüsselt nach Geschlecht

Protokolle der Gehaltsentscheidungen bei Einstellung und Beförderung

Nachweis der regelmäßigen Überprüfung (mindestens alle 3 Jahre)

Häufige Fragen zum rechtssicheren Vergütungssystem

Art. 4 Abs. 4 der EU-Entgelttransparenzrichtlinie (2023/970) nennt ausdrücklich Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen als zulässige Bewertungsfaktoren. Entscheidend ist, dass die Kriterien für alle Geschlechter gleich angewandt werden und keine mittelbare Diskriminierung bewirken — etwa durch überproportionale Gewichtung von Vollzeitpräsenz.
Eine geschlechtsneutrale Arbeitsplatzbewertung vergleicht Tätigkeiten anhand objektiver Kriterien, ohne dass das Geschlecht der typischen Stelleninhaber das Ergebnis beeinflusst. Art. 4 Abs. 2 EU-RL verlangt, dass gleiche oder gleichwertige Arbeit nach einheitlichen Maßstäben bewertet wird. Die Bewertung muss dokumentiert und auf Anfrage offengelegt werden.
Vergleichsgruppen umfassen Beschäftigte, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Maßgeblich sind Aufgabeninhalt, Qualifikationsanforderungen, Verantwortungsumfang und Arbeitsbedingungen (Art. 4 EU-RL). Die Vergleichsgruppen müssen groß genug sein, um statistische Aussagekraft zu haben, aber spezifisch genug, um tatsächlich vergleichbare Tätigkeiten abzubilden.
Arbeitgeber müssen die verwendeten Entgeltkriterien, die Zuordnung zu Vergleichsgruppen und die Gewichtung einzelner Faktoren schriftlich dokumentieren. Diese Unterlagen müssen Beschäftigten auf Anfrage zugänglich gemacht werden (Art. 7 EU-RL). Eine lückenhafte Dokumentation führt zur Beweislastumkehr (Art. 18): Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt.
Wir analysieren Ihre bestehende Vergütungsstruktur, identifizieren diskriminierungsanfällige Kriterien, definieren rechtssichere Vergleichsgruppen und erstellen eine vollständige Dokumentation. Das Ergebnis ist ein audit-ready Entgeltsystem, das den Anforderungen der EU-RL 2023/970 entspricht. Die Ersteinschätzung ist kostenlos.
Verfasst von Fatih Bektas, Fachanwalt für Arbeitsrecht, APOS Legal Heidelberg. Zuletzt aktualisiert: April 2026.
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