Auskunftsrecht · Pflege & Soziales

Auskunftsrecht in der Pflegebranche — Equal Pay prüfen lassen

Beschäftigte in der Pflegebranche haben ab dem 7. Juni 2026 das Recht, von Arbeitgebern Auskunft über das durchschnittliche Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit zu verlangen — aufgeschlüsselt nach Geschlecht. In der Pflegebranche beträgt der Gender Pay Gap durchschnittlich 13% (Statistisches Bundesamt, Dezember 2025). Fachanwalt Fatih Bektas berät Sie zu Ihren Möglichkeiten.

13%
Gender Pay Gap in der Pflegebranche
Destatis 2025
34k €
Median Jahresgehalt Frauen
Pflege & Soziales · Destatis 2025
38k €
Median Jahresgehalt Männer
Pflege & Soziales · Destatis 2025

Wie hoch ist der Gender Pay Gap in der Pflegebranche?

Der unbereinigte Gender Pay Gap in der Pflegebranche liegt bei 13% (Statistisches Bundesamt, Dezember 2025). Das bedeutet: Frauen verdienen im Median 4.000 € pro Jahr weniger als ihre männlichen Kollegen in vergleichbaren Positionen.

Branche mit über 80% Frauenanteil. Der relativ niedrige GPG verschleiert ein generell niedriges Gehaltsniveau.

Welche Berufsgruppen sind betroffen?

In der Pflegebranche betrifft die Gehaltslücke besonders folgende Berufsgruppen:

  • Pflegefachkraft
  • Altenpfleger:in
  • Heilerziehungspfleger:in
  • Sozialassistent:in
  • Pflegedienstleitung

Typische Arbeitgeber in dieser Branche sind Pflegeheime, ambulante Dienste und Sozialeinrichtungen. All diese Unternehmen müssen ab Juni 2026 das Auskunftsrecht ihrer Beschäftigten erfüllen, sofern sie mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen.

Wie stelle ich einen Auskunftsantrag?

1

Antrag schriftlich stellen

Formulieren Sie Ihren Auskunftsantrag schriftlich oder per E-Mail an die Personalabteilung. Nennen Sie Ihre Berufsbezeichnung und fragen Sie nach dem durchschnittlichen Entgelt für vergleichbare Positionen — aufgeschlüsselt nach Geschlecht.

2

Frist abwarten (2 Monate)

Der Arbeitgeber muss innerhalb von 2 Monaten antworten (Art. 7 Abs. 4 EU-RL 2023/970). Die Auskunft muss das Durchschnittsentgelt nach Geschlecht und die verwendeten Bewertungskriterien enthalten.

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Ergebnis prüfen lassen

Zeigt die Auskunft eine Gehaltslücke? Ein Fachanwalt kann prüfen, ob ein Entgeltdiskriminierungsanspruch besteht und welche Entschädigung möglich ist.

Was passiert nach dem Auskunftsantrag?

Ergibt die Auskunft eine Gehaltslücke, bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Gehaltsanpassung verlangen — fordern Sie Ihren Arbeitgeber auf, die Diskriminierung zu beseitigen
  • Entschädigung geltend machen — bis zu 3 Jahre rückwirkend (Art. 21 EU-RL 2023/970)
  • Klage einreichen — beim zuständigen Arbeitsgericht, mit Beweislastumkehr zu Ihrem Vorteil

Das BAG hat mit Urteil Az. 8 AZR 300/24 vom 23.10.2025 bestätigt, dass bereits ein Paarvergleich — der Vergleich mit einer einzelnen Person in vergleichbarer Position — ausreicht, um eine Vermutung der Entgeltdiskriminierung zu begründen.

Klage beim Arbeitsgericht Heidelberg / Mannheim einreichen

Für Beschäftigte in der Pflegebranche ist in der Regel das Arbeitsgericht Heidelberg / Mannheim zuständig. Die Klage kann auf Nachzahlung der Gehaltsdifferenz, immaterielle Entschädigung und zukünftige Gleichbehandlung gerichtet werden.

Fachanwalt Fatih Bektas von APOS Legal Heidelberg unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihres Auskunftsrechts und bei der Vorbereitung einer Equal-Pay-Klage — von der Ersteinschätzung bis zum Gerichtsverfahren.

Häufige Fragen zum Auskunftsrecht in der Pflegebranche

Ja. Ab dem 7. Juni 2026 haben alle Beschäftigten in Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern das Recht auf Auskunft über das durchschnittliche Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit — aufgeschlüsselt nach Geschlecht (Art. 7 EU-Richtlinie 2023/970). Das gilt auch für Pflegefachkraft und andere Berufsgruppen in der Pflegebranche.
Der unbereinigte Gender Pay Gap in der Pflegebranche beträgt durchschnittlich 13% (Statistisches Bundesamt, Dezember 2025). Branche mit über 80% Frauenanteil. Der relativ niedrige GPG verschleiert ein generell niedriges Gehaltsniveau.
Der Auskunftsantrag kann schriftlich oder per E-Mail gestellt werden. Der Arbeitgeber muss innerhalb von 2 Monaten antworten (Art. 7 Abs. 4 EU-RL). Antworten müssen das durchschnittliche Entgelt nach Geschlecht und die verwendeten Bewertungskriterien enthalten. Bei Nichtbeantwortung tritt automatisch die Beweislastumkehr ein.
Bei Nichtbeantwortung oder unvollständiger Auskunft greift die Beweislastumkehr (Art. 18 EU-RL 2023/970): Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass keine Entgeltdiskriminierung vorliegt. Zusätzlich können Sie Klage beim zuständigen Arbeitsgericht Heidelberg / Mannheim einreichen.
Nein. Die EU-Richtlinie enthält ein ausdrückliches Benachteiligungsverbot (Art. 25). Arbeitnehmer, die ihr Auskunftsrecht wahrnehmen, dürfen nicht gekündigt, versetzt oder anderweitig benachteiligt werden. Das BAG hat dies mit Urteil Az. 8 AZR 300/24 vom 23.10.2025 bestätigt.
Verfasst von Fatih Bektas, Fachanwalt für Arbeitsrecht, APOS Legal Heidelberg. Zuletzt aktualisiert: April 2026.
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