Auskunftsrecht · Groß- & Außenhandel

Auskunftsrecht in des Handels — Equal Pay prüfen lassen

Beschäftigte in des Handels haben ab dem 7. Juni 2026 das Recht, von Arbeitgebern Auskunft über das durchschnittliche Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit zu verlangen — aufgeschlüsselt nach Geschlecht. In des Handels beträgt der Gender Pay Gap durchschnittlich 20% (Statistisches Bundesamt, Dezember 2025). Fachanwalt Fatih Bektas berät Sie zu Ihren Möglichkeiten.

20%
Gender Pay Gap in des Handels
Destatis 2025
30k €
Median Jahresgehalt Frauen
Groß- & Außenhandel · Destatis 2025
37k €
Median Jahresgehalt Männer
Groß- & Außenhandel · Destatis 2025

Wie hoch ist der Gender Pay Gap in des Handels?

Der unbereinigte Gender Pay Gap in des Handels liegt bei 20% (Statistisches Bundesamt, Dezember 2025). Das bedeutet: Frauen verdienen im Median 7.000 € pro Jahr weniger als ihre männlichen Kollegen in vergleichbaren Positionen.

Provisionsbasierte Vergütung im Vertrieb und geschlechtsspezifische Kundenzuteilung erzeugen systematische Gehaltsunterschiede.

Welche Berufsgruppen sind betroffen?

In des Handels betrifft die Gehaltslücke besonders folgende Berufsgruppen:

  • Außenhandelsmanager:in
  • Einkäufer:in
  • Key-Account-Manager:in
  • Export-Sachbearbeiter:in
  • Handelsvertreter:in

Typische Arbeitgeber in dieser Branche sind Großhandelsunternehmen und Außenhandelsgesellschaften. All diese Unternehmen müssen ab Juni 2026 das Auskunftsrecht ihrer Beschäftigten erfüllen, sofern sie mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen.

Wie stelle ich einen Auskunftsantrag?

1

Antrag schriftlich stellen

Formulieren Sie Ihren Auskunftsantrag schriftlich oder per E-Mail an die Personalabteilung. Nennen Sie Ihre Berufsbezeichnung und fragen Sie nach dem durchschnittlichen Entgelt für vergleichbare Positionen — aufgeschlüsselt nach Geschlecht.

2

Frist abwarten (2 Monate)

Der Arbeitgeber muss innerhalb von 2 Monaten antworten (Art. 7 Abs. 4 EU-RL 2023/970). Die Auskunft muss das Durchschnittsentgelt nach Geschlecht und die verwendeten Bewertungskriterien enthalten.

3

Ergebnis prüfen lassen

Zeigt die Auskunft eine Gehaltslücke? Ein Fachanwalt kann prüfen, ob ein Entgeltdiskriminierungsanspruch besteht und welche Entschädigung möglich ist.

Was passiert nach dem Auskunftsantrag?

Ergibt die Auskunft eine Gehaltslücke, bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Gehaltsanpassung verlangen — fordern Sie Ihren Arbeitgeber auf, die Diskriminierung zu beseitigen
  • Entschädigung geltend machen — bis zu 3 Jahre rückwirkend (Art. 21 EU-RL 2023/970)
  • Klage einreichen — beim zuständigen Arbeitsgericht, mit Beweislastumkehr zu Ihrem Vorteil

Das BAG hat mit Urteil Az. 8 AZR 300/24 vom 23.10.2025 bestätigt, dass bereits ein Paarvergleich — der Vergleich mit einer einzelnen Person in vergleichbarer Position — ausreicht, um eine Vermutung der Entgeltdiskriminierung zu begründen.

Klage beim Arbeitsgericht Mannheim / Heidelberg einreichen

Für Beschäftigte in des Handels ist in der Regel das Arbeitsgericht Mannheim / Heidelberg zuständig. Die Klage kann auf Nachzahlung der Gehaltsdifferenz, immaterielle Entschädigung und zukünftige Gleichbehandlung gerichtet werden.

Fachanwalt Fatih Bektas von APOS Legal Heidelberg unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihres Auskunftsrechts und bei der Vorbereitung einer Equal-Pay-Klage — von der Ersteinschätzung bis zum Gerichtsverfahren.

Häufige Fragen zum Auskunftsrecht in des Handels

Ja. Ab dem 7. Juni 2026 haben alle Beschäftigten in Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern das Recht auf Auskunft über das durchschnittliche Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit — aufgeschlüsselt nach Geschlecht (Art. 7 EU-Richtlinie 2023/970). Das gilt auch für Außenhandelsmanager:in und andere Berufsgruppen in des Handels.
Der unbereinigte Gender Pay Gap in des Handels beträgt durchschnittlich 20% (Statistisches Bundesamt, Dezember 2025). Provisionsbasierte Vergütung im Vertrieb und geschlechtsspezifische Kundenzuteilung erzeugen systematische Gehaltsunterschiede.
Der Auskunftsantrag kann schriftlich oder per E-Mail gestellt werden. Der Arbeitgeber muss innerhalb von 2 Monaten antworten (Art. 7 Abs. 4 EU-RL). Antworten müssen das durchschnittliche Entgelt nach Geschlecht und die verwendeten Bewertungskriterien enthalten. Bei Nichtbeantwortung tritt automatisch die Beweislastumkehr ein.
Bei Nichtbeantwortung oder unvollständiger Auskunft greift die Beweislastumkehr (Art. 18 EU-RL 2023/970): Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass keine Entgeltdiskriminierung vorliegt. Zusätzlich können Sie Klage beim zuständigen Arbeitsgericht Mannheim / Heidelberg einreichen.
Nein. Die EU-Richtlinie enthält ein ausdrückliches Benachteiligungsverbot (Art. 25). Arbeitnehmer, die ihr Auskunftsrecht wahrnehmen, dürfen nicht gekündigt, versetzt oder anderweitig benachteiligt werden. Das BAG hat dies mit Urteil Az. 8 AZR 300/24 vom 23.10.2025 bestätigt.
Verfasst von Fatih Bektas, Fachanwalt für Arbeitsrecht, APOS Legal Heidelberg. Zuletzt aktualisiert: April 2026.
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