Auskunftsrecht · Gesundheitswesen

Auskunftsrecht in des Gesundheitswesens — Equal Pay prüfen lassen

Beschäftigte in des Gesundheitswesens haben ab dem 7. Juni 2026 das Recht, von Arbeitgebern Auskunft über das durchschnittliche Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit zu verlangen — aufgeschlüsselt nach Geschlecht. In des Gesundheitswesens beträgt der Gender Pay Gap durchschnittlich 22% (Statistisches Bundesamt, Dezember 2025). Fachanwalt Fatih Bektas berät Sie zu Ihren Möglichkeiten.

22%
Gender Pay Gap in des Gesundheitswesens
Destatis 2025
38k €
Median Jahresgehalt Frauen
Gesundheitswesen · Destatis 2025
48k €
Median Jahresgehalt Männer
Gesundheitswesen · Destatis 2025

Wie hoch ist der Gender Pay Gap in des Gesundheitswesens?

Der unbereinigte Gender Pay Gap in des Gesundheitswesens liegt bei 22% (Statistisches Bundesamt, Dezember 2025). Das bedeutet: Frauen verdienen im Median 10.000 € pro Jahr weniger als ihre männlichen Kollegen in vergleichbaren Positionen.

Trotz hohem Frauenanteil besteht ein überdurchschnittlicher Pay Gap, besonders bei Fachärzt:innen und in der Pharmabranche.

Welche Berufsgruppen sind betroffen?

In des Gesundheitswesens betrifft die Gehaltslücke besonders folgende Berufsgruppen:

  • Ärztin/Arzt
  • Krankenpfleger:in
  • Therapeut:in
  • Pharmareferent:in
  • Laborassistent:in

Typische Arbeitgeber in dieser Branche sind Kliniken, MVZ und Pharmaunternehmen. All diese Unternehmen müssen ab Juni 2026 das Auskunftsrecht ihrer Beschäftigten erfüllen, sofern sie mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen.

Wie stelle ich einen Auskunftsantrag?

1

Antrag schriftlich stellen

Formulieren Sie Ihren Auskunftsantrag schriftlich oder per E-Mail an die Personalabteilung. Nennen Sie Ihre Berufsbezeichnung und fragen Sie nach dem durchschnittlichen Entgelt für vergleichbare Positionen — aufgeschlüsselt nach Geschlecht.

2

Frist abwarten (2 Monate)

Der Arbeitgeber muss innerhalb von 2 Monaten antworten (Art. 7 Abs. 4 EU-RL 2023/970). Die Auskunft muss das Durchschnittsentgelt nach Geschlecht und die verwendeten Bewertungskriterien enthalten.

3

Ergebnis prüfen lassen

Zeigt die Auskunft eine Gehaltslücke? Ein Fachanwalt kann prüfen, ob ein Entgeltdiskriminierungsanspruch besteht und welche Entschädigung möglich ist.

Was passiert nach dem Auskunftsantrag?

Ergibt die Auskunft eine Gehaltslücke, bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Gehaltsanpassung verlangen — fordern Sie Ihren Arbeitgeber auf, die Diskriminierung zu beseitigen
  • Entschädigung geltend machen — bis zu 3 Jahre rückwirkend (Art. 21 EU-RL 2023/970)
  • Klage einreichen — beim zuständigen Arbeitsgericht, mit Beweislastumkehr zu Ihrem Vorteil

Das BAG hat mit Urteil Az. 8 AZR 300/24 vom 23.10.2025 bestätigt, dass bereits ein Paarvergleich — der Vergleich mit einer einzelnen Person in vergleichbarer Position — ausreicht, um eine Vermutung der Entgeltdiskriminierung zu begründen.

Klage beim Arbeitsgericht Heidelberg einreichen

Für Beschäftigte in des Gesundheitswesens ist in der Regel das Arbeitsgericht Heidelberg zuständig. Die Klage kann auf Nachzahlung der Gehaltsdifferenz, immaterielle Entschädigung und zukünftige Gleichbehandlung gerichtet werden.

Fachanwalt Fatih Bektas von APOS Legal Heidelberg unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihres Auskunftsrechts und bei der Vorbereitung einer Equal-Pay-Klage — von der Ersteinschätzung bis zum Gerichtsverfahren.

Häufige Fragen zum Auskunftsrecht in des Gesundheitswesens

Ja. Ab dem 7. Juni 2026 haben alle Beschäftigten in Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern das Recht auf Auskunft über das durchschnittliche Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit — aufgeschlüsselt nach Geschlecht (Art. 7 EU-Richtlinie 2023/970). Das gilt auch für Ärztin/Arzt und andere Berufsgruppen in des Gesundheitswesens.
Der unbereinigte Gender Pay Gap in des Gesundheitswesens beträgt durchschnittlich 22% (Statistisches Bundesamt, Dezember 2025). Trotz hohem Frauenanteil besteht ein überdurchschnittlicher Pay Gap, besonders bei Fachärzt:innen und in der Pharmabranche.
Der Auskunftsantrag kann schriftlich oder per E-Mail gestellt werden. Der Arbeitgeber muss innerhalb von 2 Monaten antworten (Art. 7 Abs. 4 EU-RL). Antworten müssen das durchschnittliche Entgelt nach Geschlecht und die verwendeten Bewertungskriterien enthalten. Bei Nichtbeantwortung tritt automatisch die Beweislastumkehr ein.
Bei Nichtbeantwortung oder unvollständiger Auskunft greift die Beweislastumkehr (Art. 18 EU-RL 2023/970): Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass keine Entgeltdiskriminierung vorliegt. Zusätzlich können Sie Klage beim zuständigen Arbeitsgericht Heidelberg einreichen.
Nein. Die EU-Richtlinie enthält ein ausdrückliches Benachteiligungsverbot (Art. 25). Arbeitnehmer, die ihr Auskunftsrecht wahrnehmen, dürfen nicht gekündigt, versetzt oder anderweitig benachteiligt werden. Das BAG hat dies mit Urteil Az. 8 AZR 300/24 vom 23.10.2025 bestätigt.
Verfasst von Fatih Bektas, Fachanwalt für Arbeitsrecht, APOS Legal Heidelberg. Zuletzt aktualisiert: April 2026.
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